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   BGH, 20.02.2002 - XII ZR 104/00   

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BGH, 20.02.2002 - XII ZR 104/00 (https://dejure.org/2002,1330)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2002 - XII ZR 104/00 (https://dejure.org/2002,1330)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - XII ZR 104/00 (https://dejure.org/2002,1330)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Leistungsunfähigkeit infolge Strafhaft

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1799
  • NJW-RR 2002, 1082 (Ls.)
  • MDR 2002, 825
  • FamRZ 2002, 813
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 704/80

    Fortbestand der Unterhaltspflicht bei Herbeiführung der Leistungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - XII ZR 104/00
    Ein Unterhaltsschuldner kann sich nach Treu und Glauben nur dann nicht auf seine durch eine Strafhaft bedingte Leistungsunfähigkeit berufen, wenn die Strafhaft auf einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsgläubiger bezieht (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 ff.).

    Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfähigkeit verstößt vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich seinerseits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914).

    Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Unterhaltsschuldner sich gerade deshalb in Strafhaft befindet, weil er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten verletzt hat, oder wenn gerade die bestrafte vorsätzliche Tat dazu geführt hat, daß der Unterhaltsberechtigte - etwa durch Schädigung seines Vermögens, durch eine Körperverletzung oder durch die Tötung eines vorrangig Unterhaltspflichtigen - (vermehrt) unterhaltsbedürftig geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1982 aaO).

    Hierzu bedarf es jedoch einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundeliegenden Vorstellungen und Antriebe des Täters sich gerade auch auf die Verminderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge seines strafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senatsurteile vom 9. Juni 1982 aaO; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056 f.; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240, 241; vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 816).

    Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1982 (aaO) nicht ausgeschlossen, daß es über die genannten Fallgestaltungen hinaus Fälle geben mag, in denen die Berufung eines Strafgefangenen auf seine Leistungsunfähigkeit gegen Treu und Glauben verstoße.

  • BGH, 12.04.2000 - XII ZR 79/98

    Zum unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - XII ZR 104/00
    Hierzu bedarf es jedoch einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundeliegenden Vorstellungen und Antriebe des Täters sich gerade auch auf die Verminderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge seines strafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senatsurteile vom 9. Juni 1982 aaO; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056 f.; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240, 241; vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 816).

    Dabei bietet die bloße Vorhersehbarkeit des Arbeitsplatzverlustes, wie der Senat verdeutlicht hat, für sich genommen keinen geeigneten Anknüpfungspunkt, um den unterhaltsrechtlichen Bezug einer vom Unterhaltsschuldner begangenen Straftat zu begründen (Senatsurteil vom 12. April 2000 aaO).

  • BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99

    Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - XII ZR 104/00
    Die Frage, ob ein Anerkenntnisurteil im Wege der Berufung allein mit dem Ziel angegriffen werden kann, eine Abänderung nach Maßgabe des § 323 ZPO zu erreichen oder ob es hierzu einer Abänderungsklage bedarf, ist streitig (offengelassen im Senatsurteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80 - FamRZ 1981, 862, 863; bejahend OLG Koblenz FamRZ 1998, 915, 916; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1416; OLG Hamburg FamRZ 1984, 706; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl., vor § 306 Rdn. 6; Staudigl FamRZ 1980, 221; einschränkend OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1468, 1469; zur Möglichkeit des Widerrufs eines Anerkenntnisses bei nachträglichem Entstehen eines Abänderungsgrundes allgemein: Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 90), kann aber hier dahinstehen.
  • BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80

    Widerruf und Anfechtung eines prozessualen Anerkenntnisses

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - XII ZR 104/00
    Die Frage, ob ein Anerkenntnisurteil im Wege der Berufung allein mit dem Ziel angegriffen werden kann, eine Abänderung nach Maßgabe des § 323 ZPO zu erreichen oder ob es hierzu einer Abänderungsklage bedarf, ist streitig (offengelassen im Senatsurteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80 - FamRZ 1981, 862, 863; bejahend OLG Koblenz FamRZ 1998, 915, 916; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1416; OLG Hamburg FamRZ 1984, 706; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl., vor § 306 Rdn. 6; Staudigl FamRZ 1980, 221; einschränkend OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1468, 1469; zur Möglichkeit des Widerrufs eines Anerkenntnisses bei nachträglichem Entstehen eines Abänderungsgrundes allgemein: Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 90), kann aber hier dahinstehen.
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZR 593/80

    Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - XII ZR 104/00
    Dies hat der Senat für den von § 1579 Nr. 3 BGB erfaßten Fall einer vom Unterhaltsgläubiger selbst verursachten Bedürftigkeit wiederholt entschieden (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044 f. und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367 f.).
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 38/82

    Berücksichtigung der Sozialhilfe bei der Unterhaltsbemessung; Leichtfertiger

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - XII ZR 104/00
    Dies hat der Senat für den von § 1579 Nr. 3 BGB erfaßten Fall einer vom Unterhaltsgläubiger selbst verursachten Bedürftigkeit wiederholt entschieden (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044 f. und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367 f.).
  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 24/92

    Schuldhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - XII ZR 104/00
    Hierzu bedarf es jedoch einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundeliegenden Vorstellungen und Antriebe des Täters sich gerade auch auf die Verminderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge seines strafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senatsurteile vom 9. Juni 1982 aaO; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056 f.; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240, 241; vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 816).
  • BGH, 10.11.1993 - XII ZR 113/92

    Verminderung der Leistungsfähigkeit wegen alkoholbedingtem Verlustes des

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - XII ZR 104/00
    Hierzu bedarf es jedoch einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundeliegenden Vorstellungen und Antriebe des Täters sich gerade auch auf die Verminderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge seines strafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senatsurteile vom 9. Juni 1982 aaO; vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056 f.; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240, 241; vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 816).
  • OLG Koblenz, 03.02.1997 - 13 UF 1021/96

    Anpassung Vollsteckbarer Urkunden an veränderte Verhältnisse;

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - XII ZR 104/00
    Der Täter einer Sexualstraftat macht sich - worauf das Oberlandesgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall zutreffend hingewiesen hat (FamRZ 1998, 44) - regelmäßig keine Vorstellungen darüber, daß er aufgrund seiner Tat seinen Arbeitsplatz verlieren und als Folge auch seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit einbüßen werde.
  • OLG Schleswig, 15.12.1992 - 8 UF 78/92

    Anfechtung; Prozessuales Anerkenntnis; Irrtum; Unterhaltszahlungen;

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - XII ZR 104/00
    Die Frage, ob ein Anerkenntnisurteil im Wege der Berufung allein mit dem Ziel angegriffen werden kann, eine Abänderung nach Maßgabe des § 323 ZPO zu erreichen oder ob es hierzu einer Abänderungsklage bedarf, ist streitig (offengelassen im Senatsurteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80 - FamRZ 1981, 862, 863; bejahend OLG Koblenz FamRZ 1998, 915, 916; OLG Schleswig NJW-RR 1993, 1416; OLG Hamburg FamRZ 1984, 706; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl., vor § 306 Rdn. 6; Staudigl FamRZ 1980, 221; einschränkend OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1468, 1469; zur Möglichkeit des Widerrufs eines Anerkenntnisses bei nachträglichem Entstehen eines Abänderungsgrundes allgemein: Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 90), kann aber hier dahinstehen.
  • OLG Koblenz, 03.11.1997 - 13 UF 340/97
  • OLG Karlsruhe, 14.02.1989 - 16 UF 288/87
  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 240/14

    Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit des im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen;

    Von dem Arbeitsentgelt, das ein im Vollzug arbeitender Strafgefangener erhält, steht für Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung (Fortführung der Senatsurteile vom 20. Februar 2002, XII ZR 104/00, FamRZ 2002, 813; vom 9. Juni 1982, IVb ZR 704/80, FamRZ 1982, 913 und vom 21. April 1982, IVb ZR 696/80, FamRZ 1982, 792).

    Denn auch wenn ein Strafgefangener keine Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung hat, übersteigt das Hausgeld nicht das Minimum, das ihm für andere notwendige Ausgaben des täglichen Lebens zu belassen ist (Senatsurteile vom 20. Februar 2002 - XII ZR 104/00 - FamRZ 2002, 813, 815; vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 f. mwN und vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80 - FamRZ 1982, 792, 793).

  • AG Heilbronn, 14.01.2019 - 3 F 1726/17
    Unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2002 - XII ZR 104/00 - ist der Antragsteller der Auffassung, dass er sich auch auf seine haftbedingte Leistungsfähigkeit berufen könne und ihm dies nicht unter dem Gesichtspunkt Treu und Glauben verwehrt sei.

    Ein Abstellen auf den Grundsatz von Treu und Glauben (entsprechend BGH, Urteil vom 21.04.1982 - IVb ZR 696/80 NJW 1982, 1812 (1813); BGH, Urteil vom 09.06.1982 - IV b ZR 704/80 -, NJW 1982, 2491 (2492); OLG Koblenz, Urteil vom 03.02.1997 - 13 UF 1021/96 -, NJW 1997, 1588; OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.09.1989 - 2 UF 63/89 -, BeckRS 1989, 31167157; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.1999 - 16 UF 193/99, FamRZ 2000, 1247; BGH, Urteil vom 20.02.2002 - XII ZR 104/00 -FPR 2002, 319; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.04.2004 - 13 WF 177/03 -, BeckRS 2011, 6266; OLG Naumburg, Beschluss vom 27.08.2009 - 4 UF 24/08 - JAmt 2009, 578) bedarf es vorliegend nicht, weil sich die Unbegründetheit des Abänderungsantrags bereits aus dem Leistungsstörungsrecht ergibt.

    Das Gericht hält es nicht für sachgerecht insoweit auf eine etwaig behauptete oder unterstellte innere Einstellung des Unterhaltsschuldners abzustellen (so aber BGH, Urteil vom 20.02.2002 -XIIZR 104/00 - FPR 2002, 319 (320); OLG Naumburg, Beschluss vom 27.08.2009 -4 UF 24/08 - JAmt 2009, 578 (580)); vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

    3.4 Abschließend ist auszuführen, dass es bei der Frage der Einkommensfiktion nicht um eine (erneute) Sanktionierung eines unterhaltspflichtigen Straftäters geht (vgl. hierzu aber BGH, Urteil vom 20.02.2002 - XII ZR 104/00 - FPR 2002, 319 (320 f.); OLG Koblenz, Beschluss vom 09.04.2004 - 13 WF 177/03 -, BeckRS 2011, 6266; OLG Naumburg, Beschluss vom 27.08.2009 - 4 UF 24/08 - JAmt 2009, 578 (580)), sondern darum, dass der Unterhaltsschuldner durch sein strafbares Verhalten eine (vermeidbare) personenbedingte Kündigung provoziert hat, obwohl ihn gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft.

  • OLG Naumburg, 27.08.2009 - 4 UF 24/08

    Unterhaltspflicht eines Strafgefangenen

    a) Zunächst hat das Amtsgericht außer Betracht gelassen, dass das von ihm zur Bekräftigung seiner Rechtsansicht herangezogene Urteil des OLG Stuttgart nicht bestehen geblieben, sondern vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 20. Februar 2002 (XII ZR 104/00, NJW 2002, 1799 f.) aufgehoben worden ist.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt die Berufung des Unterhaltsverpflichteten auf seine Leistungsunfähigkeit nur dann gegen Treu und Glauben, wenn das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich gerade als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2002, a.a.O., m.w.N.).

    ee) Dem Unterhaltsschuldner ist die Berufung auf die eigene Leistungsunfähigkeit allerdings dann versagt, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2002, a.a.O.).

  • OLG Schleswig, 31.05.2006 - 12 UF 65/05

    Keine verminderte Leistungsfähigkeit eines gesteigert Unterhaltspflichtigen bei

    Das schuldhafte Verhalten muss jedoch nicht vorsätzlich sein, es genügt vielmehr ein zumindest leichtfertiges Verhalten (BGH FamRZ 2002, 813, 814; Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 1 Rn.494).

    Erforderlich ist, dass der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewusstsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt, wobei er sich unter grober Missachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsgläubiger über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hinwegsetzt (BGH FamRZ 2002, 813, 814).

  • OLG Hamm, 14.01.2004 - 11 UF 89/03

    Unterhaltsrecht: Selbstbehalt bei Erwerbstätigkeit im offenen Strafvollzug

    Dass auch längere Strafhaft zur Leistungsunfähigkeit i.S. von § 1603 I BGB führen kann, weil es dem Strafgefangenen im Regelfall - soweit er sich nicht im offenen Vollzug befindet - unmöglich ist, einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, entspricht herrschender Meinung und ist auch in der Rechtsprechung anerkannt (BGH MDR 1982, 1003; BGH FamRZ 2002, 813 ff; OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 45 ff; OLG Koblenz, FamRZ 1998, 44 f; OLG Zweibrücken, FamRZ 1990, 553 f; Kalthoener/Büttner-Niepmann, 8. Aufl. Rz. 668; Weinreich-Klein, Kompakt-Kommentar Familienrecht, § 1603 Rz. 36).

    Abweichendes gilt allein dann, wenn die Strafhaft auf einem Fehlverhalten des Pflichtigen beruht, das sich gerade auf seine Unterhaltspflicht bezieht, der Unterhaltspflichtige sich mithin gerade deshalb in Strafhaft befindet, weil er seine Unterhaltverpflichtung gegenüber dem Berechtigten verletzt hat oder wenn gerade die bestrafte vorsätzliche Tat dazu geführt hat, dass der Unterhaltsberechtigte -etwa durch Schädigung seines Vermögens, durch eine Körperverletzung oder durch die Tötung eines vorrangig Unterhaltspflichtigen-(vermehrt) unterhaltsbedürftig geworden ist (BGH FamRZ 2002, 813 ff, 814 unter Hinweis auf BGH FamRZ 1982, 913, 914).

  • OLG Schleswig, 27.02.2006 - 13 UF 5/05
    Erforderlich ist eine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit (BGH FamRZ 2002, 813, 814 ).

    Erforderlich ist eine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit (BGH FamRZ 2002, 813, 814 ).

    Die unterhaltsbezogene Mutwilligkeit wird nach herrschender Rechtsprechung nicht einmal bei Sexualstraftaten bejaht, die sich gegen die oder den Unterhaltsberechtigten oder dessen gesetzlichen Vertreter richten (BGH FamRZ 2002, 813 ).

  • OLG Hamm, 10.11.2004 - 11 WF 161/04

    Nachehelicher Unterhalt: Keine Berufung auf Leistungsunfähigkeit bei eigenem

    Diese Voraussetzung ist z. B. dann erfüllt, wenn der Unterhaltsschuldner sich gerade deshalb in Strafhaft befindet, weil er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten verletzt hat, oder wenn gerade die bestrafte vorsätzliche Tat dazu geführt hat, daß der Unterhaltsberechtigte - etwa durch Schädigung seines Vermögens, durch eine Körperverletzung oder durch die Tötung eines vorrangig Unterhaltspflichtigen - (vermehrt) unterhaltsbedürftig geworden ist (BGH FamRZ 1982, 913, 914; 2002, 813, 814).

    Daß die Berufung eines Strafgefangenen auf seine Leistungsfähigkeit eine schwierige Rechtsfrage darstellt, ist vom Bundesgerichtshof zuletzt in der Entscheidung vom 20.02.2002 (BGH FamRZ 2002, 813) hervorgehoben worden.

  • OLG Koblenz, 08.05.2014 - 7 UF 844/13

    Kindesunterhalt: Heranziehung des Einkommens eines Strafgefangenen zur Erfüllung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, verstößt die Berufung des Unterhaltsverpflichteten auf seine Leistungsunfähigkeit nur dann gegen Treu und Glauben, wenn das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich gerade als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (BGH, FamRZ 2002, 813 ff.).
  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 2 UF 55/10
    Denn die dem Kläger zur Last gelegte Straftat eines Sexuellen Missbrauchs von Kindern bezieht sich weder auf seine Unterhaltsverpflichtung der Beklagten gegenüber, noch beruht sie auf einer unterhaltsbezogenen Mutwilligkeit (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2002, Az.: XII ZR 104/2000, FamRZ 2002, 813, Juris, Rdnrn. 11, 13; OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2004, Az.: 11 UF 89/03, FamRZ 2004, 1743, Juris, Rdnr. 27; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.01.2004, Az.: 13 WF 1049/03, FamRZ 2004, 1313, Juris, Rdnr. 3 f.).
  • OLG München, 16.06.2009 - 4 UF 350/08

    Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit eines Strafgefangenen

    Dies ist dem Beklagten nach Treu und Glauben nur ausnahmsweise dann verwehrt, wenn die Strafhaft auf ein Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger bezieht (BGH FamRZ 2002, 813; OLG Koblenz, FamRZ 2004, 1313).
  • OLG Koblenz, 08.12.2005 - 7 UF 189/05

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen neuer Partnerschaft

  • OLG Köln, 07.04.2003 - 26 WF 70/03

    Berufung eines Unterhaltsschuldners auf eine durch eine Straftat und Inhaftierung

  • OLG Koblenz, 09.04.2003 - 13 WF 177/03

    Anspruch auf Kindesunterhalt ; Abänderung eines Unterhaltstitels

  • OLG Stuttgart, 19.07.2019 - 15 UF 49/19

    Kindesunterhalt: Leistungsfähigkeit eines in einer Justizvollzugsanstalt

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